RS Vwgh 1992/12/16 92/01/1034

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art131a impl;
StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §188 Abs1;
StPO 1975 §45 Abs4;
StVG;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Maßnahmen, die zum brieflichen Verkehr eines Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger gehören und die dort auftretenden Streitfragen, für die der Untersuchungsrichter zuständig ist, sind nicht unter das Strafvollzugsgesetz fallende Angelegenheiten, sondern solche des Strafverfahrens. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerden zu Recht zurückgewiesen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992011034.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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