RS Vwgh 1992/12/16 89/12/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §7;
GehG 1956 §73b;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vom Anwendungsbereich des BEinstG ausgenommen sein sollen, ist im BEinstG nicht enthalten. Sie kann aus diesem Gesetz auch nicht im Wege der Auslegung abgeleitet werden. Das BEinstG geht daher grundsätzlich davon aus, daß auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet. Einschränkungen können sich freilich aus den das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis regelnden Vorschriften (Dienstrecht und Besoldungsrecht) ergeben. Eine solche eingeschränkte Anwendbarkeit der BEinstG ist zB dann gegeben, wenn es an ein Institut anknüpft, das im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang vorkommt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des § 8 BEinstG auf das definitive (öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis zum Bund mangels einer gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit desselben verneint (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 8215 A/1972), hingegen für das provisorische Dienstverhältnis wegen dessen Kündbarkeit bejaht (Hinweis E 21.9.1987, 86/12/0209, VwSlg 12539 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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