RS Vwgh 1992/12/17 AW 92/12/0023

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14;
PG 1965 §9;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ruhestandsversetzung - Dem Antrag des Bf kann nicht stattgegeben werden, weil er nicht konkret vorgebracht hat, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen sein sollte, wenn ihm auf Grund des angefochtenen Bescheides ab dessen Wirksamkeit die Pensionsbezüge anstelle der Aktivbezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufließen werden. Eine Gefährdung des Unterhalts des Bf kann nämlich allein daraus, daß ihm der Differenzbetrag im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dessen Abschluß auszubezahlen sein würde, nicht erkannt werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120023.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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