RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0083

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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L37049 Ankündigungsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1293;
ABGB §1294;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8;

Rechtssatz

Nach der Adäquanztheorie erfolgt die Zurechnung von Schadensfolgen nur dann, wenn die vom Schädiger (hier vom Abgabepflichtigen) gesetzten Ursachen (hier nicht fristgerechte Entrichtung der fälligen Ankündigungsabgaben) ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des konkret eingetretenen

Erfolges (hier Uneinbringlichkeit der Ankündigungsabgaben) nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurden (Hinweis E 21.11.1990, 89/08/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X08

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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