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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §14 Abs1;Rechtssatz
Obwohl die das Verfahren auslösende Altpapierfracht ohne Einfuhrbewilligung frei gegeben und in der Folge der Verarbeitung zugeführt wurde, kann das Rechtsschutzinteresse der bf Partei nicht verneint werden. Dieses rechtliche Interesse ist zwar nicht in einem subjektiven Recht auf Einfuhr ohne Bewilligung nach § 34 Abs 1 AWG begründet, weil diese Einfuhr bereits erfolgt ist; es kann aber dem angefochtenen Feststellungsbescheid (gem § 4 AWG) Bedeutung in einem allenfalls anhängigen Strafverfahren zukommen. Darüber hinaus kann ebenfalls auch eine Bindungswirkung hinsichtlich der nach § 14 Abs 1 AWG vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht (Aufbewahrungsfrist sieben Jahre) mit Konsequenzen im Sinne des § 39 Abs 1 lit c Z 6 AWG gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X05Im RIS seit
20.11.2000