RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0194

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §14 Abs1;
AWG 1990 §34 Abs1;
AWG 1990 §37 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z6;
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl die das Verfahren auslösende Altpapierfracht ohne Einfuhrbewilligung frei gegeben und in der Folge der Verarbeitung zugeführt wurde, kann das Rechtsschutzinteresse der bf Partei nicht verneint werden. Dieses rechtliche Interesse ist zwar nicht in einem subjektiven Recht auf Einfuhr ohne Bewilligung nach § 34 Abs 1 AWG begründet, weil diese Einfuhr bereits erfolgt ist; es kann aber dem angefochtenen Feststellungsbescheid (gem § 4 AWG) Bedeutung in einem allenfalls anhängigen Strafverfahren zukommen. Darüber hinaus kann ebenfalls auch eine Bindungswirkung hinsichtlich der nach § 14 Abs 1 AWG vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht (Aufbewahrungsfrist sieben Jahre) mit Konsequenzen im Sinne des § 39 Abs 1 lit c Z 6 AWG gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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