RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0194

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §37 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs2;

Rechtssatz

Da beim Zollamt Bedenken über die Abfall-/Altstoffeigenschaft bestanden haben, ist die Veranlassung eines Feststellungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde rechtmäßig erfolgt. Da auch mögliche Rechtsfolgen nicht auszuschließen sind (etwa in einem allenfalls anhängigen Strafverfahren sowie nach § 14 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 lit c AWG), kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, aus welchen allenfalls rechtswidrigen Gründen, in weiterer Folge die Einfuhr der Altpapierfracht ohne Bewilligung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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