Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §37 Abs3;Rechtssatz
Da beim Zollamt Bedenken über die Abfall-/Altstoffeigenschaft bestanden haben, ist die Veranlassung eines Feststellungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde rechtmäßig erfolgt. Da auch mögliche Rechtsfolgen nicht auszuschließen sind (etwa in einem allenfalls anhängigen Strafverfahren sowie nach § 14 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 lit c AWG), kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, aus welchen allenfalls rechtswidrigen Gründen, in weiterer Folge die Einfuhr der Altpapierfracht ohne Bewilligung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X06Im RIS seit
20.11.2000