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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1;Rechtssatz
Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4 Abs 5 StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020295.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011