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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, als dessen Lenker der Beschuldigte an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen ist, kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO darstellt, kann schon aus diesem Grunde die Angabe eines unrichtigen - mit dem Berichtigungsbescheid ebenfalls berichtigten - Kennzeichens im Spruch des Straferkenntnisses Rechte des Beschuldigten nicht verletzen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X01Im RIS seit
12.06.2001