RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0231

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, als dessen Lenker der Beschuldigte an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen ist, kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO darstellt, kann schon aus diesem Grunde die Angabe eines unrichtigen - mit dem Berichtigungsbescheid ebenfalls berichtigten - Kennzeichens im Spruch des Straferkenntnisses Rechte des Beschuldigten nicht verletzen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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