RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0295

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/04 92/03/0041 1

Stammrechtssatz

Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten den Unfall gemeldet und die erforderlichen Daten bekanntgegeben hat. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedarf es des Identitätsnachweises des Besch als des gem § 4 Abs 1 StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber (Hinweis E 17.12.1982, 81/02/0360, VwSlg 10936 A/1982).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020295.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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