RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
VStG §43 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0415 E 25. Jänner 1993 92/10/0416 E 25. Jänner 1993 92/10/0421 E 25. Jänner 1993 92/10/0418 E 25. Jänner 1993 92/10/0420 E 25. Jänner 1993 92/10/0417 E 25. Jänner 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 1

Stammrechtssatz

Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100419.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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