RS Vwgh 1993/1/26 91/07/0153

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103 Abs1 lite idF 1969/207;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs 1 lit e WRG bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (Hinweis E 14.6.1983, 83/07/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070153.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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