RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §437;
ABGB §684;
ABGB §688;
ABGB §737;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Erbe seine dingliche Rechtsposition in bezug auf das ererbte Vermögen mit der Einantwortung, der Legatar das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen hingegen nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen erlangt (vgl §§ 437, 684, 688 ABGB), beginnt nach den oben dargelegten Grundsätzen die Versicherungspflicht eines Legatars, dem ein landwirtschaftlicher Betrieb zugewendet wurde, (sofern nicht sonstige, eine Änderung der Zurechnung bewirkende Rechtsakte gesetzt wurden) mit der Übertragung des Unternehmens. Dieser Zeitpunkt kann sowohl vor als auch nach der Einantwortung des Erben liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X10

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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