RS Vwgh 1993/1/28 91/16/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/16/0119 1

Stammrechtssatz

Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird gemäß § 3 Abs 2 GrEStG 1987 die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Die Begünstigung nach dieser Rechtsvorschrift setzt eine flächenmäßige Aufteilung (körperliche Teilung) von Grundstücken voraus

(Hinweis E 11.4.1991, 90/16/0089-0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160114.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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