RS Vwgh 1993/1/28 91/16/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §2 Abs3;
GrEStG 1987 §3 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/16/0119 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, daß jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch

(§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987) zu versteuern ist (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Textziffer 183 und 184 zu § 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160114.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten