RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Tir 1966 §112 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Art 119a Abs 9 B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060233.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten