RS Vwgh 1993/2/4 91/19/0016

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §18 Abs3;
KJBG 1987 §3 Z2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Ein dem beschuldigten Arbeitgeber gegenüber gemachter Vorhalt, bestimmte namentlich genannte Jugendliche an näher bezeichneten Sonntagen entgegen dem Verbot des § 18 Abs 3 KJBG 1987 beschäftigt zu haben, stellt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar. In diesem Vorhalt bedarf es keiner Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die betreffenden Personen (hier: in einem Lehrverhältnis stehende Achtzehnjährige) als Jugendliche (iSd KJBG 1987) angesehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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