RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §29 Abs1;
AlVG 1977 §50;

Rechtssatz

Eine Wohnungsänderung ist im Zusammenhang mit dem Bezug von Karenzurlaubsgeld zwar in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung und daher auch bei sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs 1 AlVG anzuzeigen. Dies bedeutet aber nicht, daß schon die Verletzung dieser Meldepflicht das Arbeitsamt bereits zur Einstellung des Karenzurlaubsgeldes berechtigt. Die Meldepflichtverletzung ist vielmehr nur eine von mehreren, alternativen Voraussetzungen für die Rückforderung iSd § 25 Abs 1 AlVG. Grundvoraussetzung dafür, daß eine Rückforderung aber überhaupt in Betracht kommt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsänderung iSd § 24 AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080211.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten