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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Vergütung für eine Naturalwohnung (Dienstwohnung) läßt eine Trennung nach einer Grundvergütung, einem Anteil an den Heizkosten und einem Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben durchaus zu (Hinweis: E 13.5.1976, 2181/74, VwSlg 9054 A/1976). Enthält der Bescheid über die erste Festlegung der monatlichen Vergütung für eine Dienstwohnung keinen Abspruch über die Heizkosten und Warmwasserkosten, steht die Rechtskraft des Bescheides der späteren Festlegung dieser Kostenkomponente von vornherein nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120063.X02Im RIS seit
11.07.2001