RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0063

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;
MietenG;
MRG;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/29 88/12/0118 2 ("Betriebskosten" umfassen nicht auch die Heizkosten)

Stammrechtssatz

Weder das MietenG noch das MRG sind unmittelbar auf durch Bescheid zugewiesene Naturalwohnungen und Dienstwohnungen anzuwenden, bei denen die angemessene Vergütung nach § 24 Abs 1 GehG im Einzelfall (gleichfalls durch Bescheid) festzusetzen ist, doch kommt diesen Rechtsvorschriften für die Auslegung der kursorisch getroffenen Regelung im § 24 Abs 1 GehG eine gewisse Orientierungsfunktion zu (Hinweis E 11.11.1985, 84/12/0138 und E 25.4.1988, 87/12/0022).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Betriebskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120063.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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