RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5;
AKG 1992 §10;
AVG §38;

Rechtssatz

Auch wenn die belangte Behörde die strittige Vorfragenbeurteilung (Arbeiterkammerzugehörigkeit bestimmter Dienstnehmer) nach der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Rechtsgrundlage anhand des § 10 AKG 1992 vorgenommen hat, obwohl sie diesbezüglich § 5 AKG 1954 zur Beurteilung hätte heranziehen müssen, so liegt darin kein Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Kammer für Arbeiter und Angestellte, weil die Verfassungsbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 AKG 1992 (von kleinen sprachlichen Änderungen abgesehen) inhaltlich mit den Verfassungsbestimmungen nach § 5 Abs 1 lit d (und e) sowie Abs 2 lit a AKG 1954 identisch sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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