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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 4Stammrechtssatz
Der Meldepflichtige wird, wenn er sich auch eines tauglichen Boten bedienen kann, dadurch nicht davon befreit, seiner Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. Das Risiko, daß vom Boten dieser Beauftragung nicht nachgekommen wird, übernimmt grundsätzlich die meldepflichtige Person (Hinweis E 27.11.1978, 1345/78). Dabei kommt es auf die Ursache des Unterbleibens der Meldung durch den Boten nicht an.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020292.X03Im RIS seit
12.06.2001