RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0159

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0201 E 14. November 1996

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs 2 GebG ist, daß der Urkundeninhalt nicht deutlich ist. § 17 Abs 2 GebG greift also nur in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde Aussagen enthält, die verschiedene Deutungen zulassen (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160159.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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