RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

L82809 Gas Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §309;
ABGB §312;
ABGB §353;
ABGB §6;
AVG §59 Abs1;
GasG Wr §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beruft sich der "den Hauseigentümern als Inhaber der Gasanlage" zugestellte Bescheid darauf, daß die Normadressaten zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Eigenschaft aufgrund ihrer grundbücherlichen Eintragung besessen hatten, so hindert der Wegfall des bücherlichen Eigentums die Beschwerdeerhebung deshalb nicht, weil das nach § 4 Abs 3 Wr GasG wesentliche Element der Innehabung der Gasanlage bereits bei Erlassung des Bescheides nicht mehr vorgelegen hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040231.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten