RS Vwgh 1993/3/22 91/13/0134

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0135

Rechtssatz

Bilanzierungswahlrechte (hier Ausmaß der Investitonsrücklagenbildung innerhalb der Schranken des § 9 Abs 1 EStG 1972) kann der Abgabepflichtige nur solange ausüben, als der sich auf den Veranlagungszeitraum beziehende Steuerbescheid, dem das Besteuerungsmerkmal zugrundeliegt, auf das sich das Wahlrecht bezieht, noch nicht rechtskräftig ist. Dies folgt zwingend aus dem gesetzlich statuierten Erfordernis behördlicher Zustimmung; für einen solchen Akt bestünde außerhalb des Veranlagungsverfahrens kein Raum. Eine Bilanzänderung ist daher mit steuerrechtlicher Wirkung nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Besteuerungsverfahrens möglich (Hinweis BFH 25.4.1990, I R 136/85, BStBl 1990, II, Seite 905).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130134.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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