RS Vwgh 1993/3/26 91/17/0130

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1090;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs1 Z4;
BAO §29;
GewO 1973 §40 impl;
LAO Wr 1962 §27;

Rechtssatz

Da sich im konkreten Fall aus den Bestimmungen des Mustervertrages eindeutig ergibt, daß die Stationäre die Tankstellen der Mineralölgesellschaft auf deren Rechnung und nach deren Weisungen geführt haben und nur hinsichtlich des Zubehörs selbständige Unternehmer waren, liegen alle Voraussetzungen für die ANNAHME EINES GESCHÄFTSBETRIEBES DER

MINERALÖLGESELLSCHAFT MIT SICH JEWEILS AUF DIE

TANKSTELLENGEBÄUDE BZW TANKSTELLENRÄUMLICHKEITEN ERSTRECKENDEN

FESTEN ÖRTLICHEN ANLAGEN vor. Da die Abgabenbehörde ferner selbst festgestellt hat, daß die abgabengegenständlichen auf dem jeweiligen Tankstellengelände vorgenommenen Ankündigungen nicht den Geschäftsbetrieb des jeweiligen Stationärs, sondern ausschließlich den der Mineralölgesellschaft betroffen haben, weil ausschließlich die von dieser hergestellten und vertriebenen Produkte beworben wurden, war die Mineralölgesellschaft nach § 3 Abs 1 Z 4 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 von der Ankündigungsabgabe zu befreien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170130.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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