RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0094 Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/14 91/15/0037 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des § 9 Abs 2 Z 1 KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150093.X04

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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