RS Vwgh 1993/4/14 89/13/0134

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §124 Abs1;
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §170 Abs2;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Einstellung eines Finanzstrafverfahrens im Untersuchungsverfahren ist auch dann noch ausreichend begründet, wenn sie die Oberbehörde in die Lage versetzt, ihr Aufsichtsrecht auszuüben. Bei Ausübung dieses Rechtes ist es der Oberbehörde zumutbar, in die betreffenden Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen und auf diese Weise eine unvollständige Bescheidbegründung zu ergänzen, um die für die Bescheiderlassung maßgebenden Gründe überprüfen zu können. Nur wenn diese Gründe auch unter Einbeziehung des aktenkundigen Wissensstandes unklar bleiben, ist die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, wegen Begründungsmangels gemäß § 170 Abs 2 FinStrG zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130134.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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