RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0092

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).

Schlagworte

Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180092.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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