RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0363

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X04

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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