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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §235 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 2Stammrechtssatz
Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009