RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0145

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1;
FAG 1979;
F-VG 1948;
LAO Wr 1962 §181 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 2

Stammrechtssatz

Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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