RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0439

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §1 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des § 1 Abs 1 LMKV ist, daß es sich bei der betreffenden Ware um ein "verpacktes Lebensmittel" handelt. Das erfordert die konkrete Bezeichnung jenes Lebensmittels in der Verfolgungshandlung, in bezug auf welches der Vorwurf einer Verletzung der Kennzeichnungsvorschriften erhoben wird. Weiters muß erkennbar zum Ausdruck kommen, daß das betreffende Produkt in verpacktem Zustand in Verkehr gesetzt wurde. Damit ist der Vorwurf des Verkaufens, Feilhaltens oder sonstigen Inverkehrsetzens eines nicht oder nicht ausreichend gekennzeichneten verpackten Lebensmittels in bezug auf das Tatbestandselement "verpackte Lebensmittel" in einer Weise konkretisiert, daß der Beschuldigte in der Lage ist, darauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf insoweit zu widerlegen (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

Bescheid, Bauwerber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100439.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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