RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0056

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

ABGB §6;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §2 Abs1;
AusG 1989 §3;
AusG 1989 §4 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die "interne Ausschreibung" der Funktion eines Gruppenleiters des Finanzamtes betrifft keine der im AusG taxativ aufgezählten Funktionen, zumal es sich weder um die Betrauung einer Person mit der Leitung einer der genannten Organisationseinheiten in einer Zentralstelle (§ 2 Abs 1) noch um die Betrauung einer Person mit der Leitung einer der im § 3 genannten nachgeordneten Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen (Z 5) handelt. Einer ausdehnenden Auslegung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes auch auf andere Ausschreibungen steht aber der Grundsatz entgegen, daß eine solche Interpretation dort unzulässig ist, wo in die aus einem anderen Gesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte - hier das Recht auf Auskunftserteilung - eingegriffen wird (hier: gemessen am AuskunftspflichtG 1987 steht dem Auskunftsbegehren des bei Vergabe eines Dienstpostens nicht zum Zuge gekommenen Bf über den genauen Wortlaut einer vor der Begutachtungskommission abgegebenen zeugenschaftlichen Aussage kein Tatbestand entgegen, der die Verweigerung der Auskunft rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120056.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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