RS Vwgh 1993/5/11 89/14/0284

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/02 92/14/0182 2

Stammrechtssatz

Wegen Befangenheitsgründen gemäß § 76 Abs 1 lit c BAO steht der Partei ein Ablehnungsrecht nicht zu. Im Falle der Befangenheit hat sich das betreffende Organ der Abgabenbehörde selbst seines Amtes zu enthalten. Wird diese Vorschrift mißachtet, kann dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Behörde bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140284.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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