RS Vwgh 1993/5/11 91/08/0120

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §26;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VereinsG 1951 §1;
VereinsG 1951 §4 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2;

Rechtssatz

Für das Entstehen eines Vereines als juristische Person ist - in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur des OGH - allein der Beginn der Vereinstätigkeit (allerdings nur auf die in der Satzung vorgesehene Weise) maßgebend, sodaß vor Invollzugsetzung der Satzung durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe ein Verein noch nicht existent ist. Vor seiner Konstituierung kann daher ein Verein nicht Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG sein bzw ein Dienstverhältnis rechtswirksam abschließen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080120.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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