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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 1(dabei handelt es sich um Kriterien der Beweiswürdigung)Stammrechtssatz
Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik nach der "wissenschaftlichen Lehre" entspricht, wie sie in aller Regel nur an Universitäten bzw wissenschaftlichen Hochschulen betrieben wird, der also die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Darstellung des vom Vortragenden als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet, und wenn außerdem ein Zuhörerkreis gegeben ist, der, wenn auch nicht notwendigerweise selbst wissenschafltich tätig, so doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und auf Grund seiner Ausbildung zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftlicher Vortrag SeminarWissenschaftlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130119.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009