RS Vwgh 1993/5/19 92/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 1(dabei handelt es sich um Kriterien der Beweiswürdigung)

Stammrechtssatz

Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik nach der "wissenschaftlichen Lehre" entspricht, wie sie in aller Regel nur an Universitäten bzw wissenschaftlichen Hochschulen betrieben wird, der also die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Darstellung des vom Vortragenden als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet, und wenn außerdem ein Zuhörerkreis gegeben ist, der, wenn auch nicht notwendigerweise selbst wissenschafltich tätig, so doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und auf Grund seiner Ausbildung zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftlicher Vortrag SeminarWissenschaftler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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