RS Vwgh 1993/5/19 89/13/0199

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §14 Abs4;
EStG 1972 §9 Abs4;
EStG 1972 §9 Abs9;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 9 Abs 9 EStG 1972 ist als wechselseitige Ausschlußbestimmung zu verstehen. Hat der Abgabepflichtige daher im § 9 Abs 4 EStG 1972 näher bezeichnete Wertpapiere zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Investitionsrücklagen angeschafft, stehen diese Wertpapiere - auch in den Folgejahren - nicht für Zwecke der Bedeckung der Abfertigungsrücklagen zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130199.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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