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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Inhalt des Spruches eines gem § 12 Abs 9 GehG erlassenen Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung des gemäß § 8 Abs 1 GehG für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG zur Hälfte oder nach Abs 2 oder 3 dieser Gesetzesbestimmung zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Demnach schließt es die Rechtskraft eines Bescheides über den Vorrückungsstichtag grundsätzlich aus, daß nachträglich eine bisher nur zu Hälfte dem Anstellungstag vorangesetzte Zeit in Anwendung des § 12 Abs 3 GehG zur Gänze berücksichtigt wird. Daß mit einer solchen Maßnahme in die rechtskräftige Entscheidung eingegriffen würde, ergibt sich schon daraus, daß sie nicht selbständig bestehen, sondern nur durch entsprechende Änderung des Vorrückungsstichtages Wirksamkeit erlangen könnte.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120144.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011