RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §8 Abs1;

Rechtssatz

Inhalt des Spruches eines gem § 12 Abs 9 GehG erlassenen Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung des gemäß § 8 Abs 1 GehG für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG zur Hälfte oder nach Abs 2 oder 3 dieser Gesetzesbestimmung zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Demnach schließt es die Rechtskraft eines Bescheides über den Vorrückungsstichtag grundsätzlich aus, daß nachträglich eine bisher nur zu Hälfte dem Anstellungstag vorangesetzte Zeit in Anwendung des § 12 Abs 3 GehG zur Gänze berücksichtigt wird. Daß mit einer solchen Maßnahme in die rechtskräftige Entscheidung eingegriffen würde, ergibt sich schon daraus, daß sie nicht selbständig bestehen, sondern nur durch entsprechende Änderung des Vorrückungsstichtages Wirksamkeit erlangen könnte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120144.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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