RS Vwgh 1993/6/14 91/10/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß gemäß § 69 Abs 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100107.X04

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten