RS Vwgh 1993/6/17 92/18/0460

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1990/357;
VwRallg;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Wortsinn des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG geht dahin, daß die Berufung des Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, dh (nicht nur vorläufig) entbehrlich macht. Es ist kein aus dem Gesetz oder den Materialien (auch zu der verwandten Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO) ableitbares Argument erkennbar, das die Auffassung rechtfertigen könnte, der Rechtsanwalt benötige jedenfalls eine schriftliche Vollmacht, er müsse sie nur nicht "automatisch", hingegen jedenfalls bei Auftauchen von Zweifeln, vorlegen. Ist daher eine Vollmachtsurkunde nicht errichtet worden, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß die vom Rechtsanwalt gesetzte Prozeßhandlung zurückzuweisen ist, weil er nicht in der Lage ist, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen (Hinweis: B 17.12.1992, 92/18/0448).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180460.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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