RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0013

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

An der Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das Vollstreckungsverfahren erst mehr als sechs Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Titelbescheides gegenüber den Rechtsvorgängern eines Verpflichteten eingeleitet worden ist, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, derzufolge die Vollstreckung eines (nicht eine Strafe aussprechenden - vgl dazu § 31 Abs 3 VStG) Titelbescheides bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Eine "Verschweigung seitens der Behörde" ist der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang fremd, weshalb auch einer diesbezüglichen "Erwartungshaltung" des Verpflichteten im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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