RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0020

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §49 Abs5;
StGG Art6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach § 49 Abs 5 KFG zu treffende Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 10.12.1991, 91/11/0090). Als Erteilungsvoraussetzung ausdrücklich genannt ist nur die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller muß auch - wirtschaftlich und technisch - in der Lage sein, den Bestellungen der Kraftfahrbehörden auf Herstellung der benötigten Kennzeichentafeln nachzukommen. Es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, daß nicht alle Entscheidungsdeterminanten gesetzlich geregelt sind. Die Behörden können auch andere Erteilungsvoraussetzungen zur Anwendung bringen, sofern diese sachlich (in Worten des B-VG "im Sinne des Gesetzes") sind. Dabei ist zu beachten, daß vorliegende Problematik im Lichte des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung im Sinne des Art 6 StGG zu beurteilen ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/11/0090).

Schlagworte

Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110020.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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