RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

In der Weigerung, einem nach einem Unfall einschreitenden Straßenaufsichtsorgan die Personaldaten vollständig bekanntzugeben, kann eine Verletzung der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes iSd § 4 Abs 1 lit c StVO mitzuwirken, gelegen sein (Hinweis E 18.5.1988, 87/03/0249, 0250).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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