RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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10/10 Datenschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

DSG 1978 §1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0295 4

Stammrechtssatz

Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4 Abs 5 StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X10

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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