RS Vwgh 1993/7/8 93/01/0366

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
AVG 1991 Anl2;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war am 1.1.1991 das Verfahren über den vom Bf gestellten Asylantrag noch anhängig und daher gem Anl 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das AVG wiederverlautbart wurde, BGBl 1991/51, nach der bis zum Inkrafttreten der AVGNov BGBl 1990/357 (1.1.1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Davon zu unterscheiden ist aber das Verfahren, welches über Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet wurde und in dem gem § 71 Abs 2 AVG idF der Wiederverlautbarung BGBl 1991/51 (ident mit § 71 Abs 2 AVG idF BGBl 1990/357, wonach die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungantrages zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses beträgt), ausschließlich über die Zulässigkeit bzw Berechtigung dieses Antrages zu entscheiden war. Daß dieses Verfahren im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stand, vermochte an der Eigenständigkeit dieses Verfahrens nichts zu ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010366.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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