RS Vwgh 1993/8/3 93/11/0054

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Veröffentlicht am 03.08.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §14 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §64;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Wenn einer Partei, die bei der Behörde einen mündlichen Antrag stellen will, von der Behörde bedeutet wird, der Antrag sei verfrüht und könne noch nicht entgegengenommen werden, und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar nicht entsprechend dem § 14 Abs 1 AVG eine Niederschrift aufgenommen wird, so muß die Partei davon ausgehen, daß sie dann, wenn sie nicht auf der Entgegennahme des Antrages beharrt, keinen Antrag gestellt hat, der die Behörde zu einer Entscheidung zwänge. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht für rechtswidrig, wenn Anträge auf Wiedererteilung einer befristeten Lenkerberechtigung erst verhältnismäßig kurze Zeit vor Ablauf der Befristung in Behandlung gezogen werden, weil sich die Behörde ein möglichst aktuelles Bild von den Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung zu machen hat.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110054.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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