RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §916;
BAO §23;
UStG 1972 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/12 89/15/0023 1 (Dies schließt die Anwendbarkeit des § 23 BAO nicht aus, zumal auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 916 ABGB) Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber zum Schein abgegeben werden, nichtig sind.)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung iSd § 2 Abs 3 UStG 1972 vorliegt oder nicht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140107.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten