RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0028

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0196 E 30. März 1989 RS 2(hier: Verpflichtung zur Bezahlung des täglichen Pönales im Falle der weiteren Austellung bzw. des weiteren Verkaufes von Waren in den Bestandsräumlichkeiten entgegen einer im Vergleich übernommenen Verpflichtung).

Stammrechtssatz

Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, daß das Bestandobjekt - entgegen der gleichzeitig in diesem Vergleich übernommenen Räumungsverpflichtung - ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wird, stellt eine weitere (die Gerichtsgebührenbemessungsgrundlage erhöhende und nicht etwa bloß auf Grund einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN zu erbringende) Leistung (uzw im Hinblick auf die Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des täglichen Pönales ohne zeitliche Begrenzung mit einem Wert im Ausmaß des Zehnfachen der Jahresleistung) dar (Hinweis E 7.5.1987, 87/16/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160028.X08

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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