RS Vwgh 1993/9/20 90/10/0188

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, und die jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muß, entspricht noch keinem "Bedarf der Bevölkerung" iSd § 21 Abs 1 lit a PrivSchG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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