RS Vwgh 1993/9/24 90/17/0410

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
ViehWG §13;

Rechtssatz

Mit einem Vorbringen, das sich eindeutig auf zukünftige Maßnahmen (hier: betreffend Tierhaltung im Widerspruch zum ViehWG) bezieht, kann keine Pflicht der Berufungsbehörde zur Ermittlung in die vorgebrachte Richtung ausgelöst werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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