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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1987/325;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 13 Abs 3 ViehWG idF
1987/325 einerseits, des Art 4 Abs 2 der ViehWGNov 1987
andererseits (und insbesondere aus der dort enthaltenen
Wortfolge "... infolge der ZUSAMMENRECHNUNG der
Tierbestände ...") ergibt sich, daß die zu § 13 Abs 3 ViehWG in
der genannten Fassung enthaltene Wendung "Mehrere Personen,
die ... Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam
benützen,... " bloß eine materiellrechtliche Regelung
darstellt, wonach trotz rechtlicher und
betriebswirtschaftlicher Selbständigkeit der diesen Personen
gehörigen Betriebe deren jeweilige Tierbestände bei Prüfung
ihrer Bewilligungsbedürftigkeit nach § 13 ViehWG
zusammenzurechnen sind. Im übrigen hat es jedoch bei getrennter
Antragstellung und - zufolge der grundsätzlich gegebenen
Betriebsgebundenheit einer Bewilligung nach § 13 ViehWG
(Hinweis E 29.4.1992, 89/17/0170) - getrennten Bewilligungen zu
verbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X06Im RIS seit
11.07.2001