RS Vwgh 1993/9/24 90/17/0410

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1987/325;
ViehWGNov 1987 Art4 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 13 Abs 3 ViehWG idF

1987/325 einerseits, des Art 4 Abs 2 der ViehWGNov 1987

andererseits (und insbesondere aus der dort enthaltenen

Wortfolge "... infolge der ZUSAMMENRECHNUNG der

Tierbestände ...") ergibt sich, daß die zu § 13 Abs 3 ViehWG in

der genannten Fassung enthaltene Wendung "Mehrere Personen,

die ... Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam

benützen,... " bloß eine materiellrechtliche Regelung

darstellt, wonach trotz rechtlicher und

betriebswirtschaftlicher Selbständigkeit der diesen Personen

gehörigen Betriebe deren jeweilige Tierbestände bei Prüfung

ihrer Bewilligungsbedürftigkeit nach § 13 ViehWG

zusammenzurechnen sind. Im übrigen hat es jedoch bei getrennter

Antragstellung und - zufolge der grundsätzlich gegebenen

Betriebsgebundenheit einer Bewilligung nach § 13 ViehWG

(Hinweis E 29.4.1992, 89/17/0170) - getrennten Bewilligungen zu

verbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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